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In loser Folge werden hier Beiträge eingestellt, die sich mit Themen aus unseren Tätigkeitsschwerpunkten befassen und Rechtssuchenden Einblick und Hilfe zur Selbsthilfe verschaffen sollen.

Familienrecht: FAQ

Ist meine Ehescheidung in Deutschland möglich, wenn ich nicht die deutsche Staatsbürgerschaft und auch nicht die eines anderen EU-Staats besitze?
Ja. Sie können sich nach deutschem Recht in Deutschland scheiden lassen, auch wenn Sie keine Staatsbürgerschaft eines EU-Landes besitzen. Ist kein Teil der Eheleute im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft, müssen beide Eheleute ihren ständigen Ausenthaltsort in Deutschland haben. Die Scheidung wird in allen Staaten der EU vorbehaltlos anerkannt. Lediglich für Staaten außerhalb der EU ist das im Einzelfall zu verifizieren. Die Türkei z.B. erkennt keine Ehescheidungen von türkischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in Deutschland an, auch wenn diese ihren Lebensmittelpunkt hier haben.
Wann werde ich geschieden?
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens liegt in der Regel zwischen einem halben und einem Jahr.
Habe ich in Haft ein Umgangsrecht mit den eigenen Kindern?
Grundsätzlich ja. Das Umgangsrecht besteht auch losgelöst vom Sorgerecht. Der Umgang muss indes dem Wohl des Kindes dienen. Im Maßregelvollzug etwa kommt ein betreuter Umgang in Betracht.

Mietrecht: Häufige Irrtümer – 11 wichtige Tipps

Die Beratungspraxis in unserer Kanzlei zeigt immer wieder, dass zahlreiche, besonders hartnäckige Irrtümer über das Mietrecht bestehen. Die Folgen solcher Irrtümer können gravierend und sehr kostspielig sein. Hier ist eine kleine Auswahl solcher Irrtümer, die Mieter und Vermieter unbedingt kennen sollten:
  • Schriftlichkeit

    Die Annahme, dass ein Mietvertrag schriftlich geschlossen werden müsste, ist falsch. Er kann durchaus mündlich abgeschlossen werden. Die Kündigung jedoch, und dies gilt für alle Vertragsparteien, muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben erfolgen und der Partei im Original zugehen. Mietverträge können nicht per eMail oder Fax gekündigt werden.

  • Widerruf

    Der Widerruf eines wirksam geschlossenen Mietvertrags ist nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen möglich. Wer es sich nach – evtl. voreiligem - Vertragsschluss anders überlegt, etwa weil eine bessere oder eine vergleichbare, unterdessen preiswertere Wohnung gefunden worden ist, kann nicht deswegen widerrufen, sondern muss die Kündigungsfrist einhalten.

  • Rücktritt

    Der Rücktritt vom Mietvertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart ist.

  • Nachmieter

    Bietet der Mieter dem Vermieter einen Nachmieter oder auch mehrere zur Auswahl an, kann auch dann der Mietvertrag grundsätzlich nicht ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden werden. Nur ausnahmsweise bei langer Vertragsdauer oder unter besonderen Umständen kann dies möglich sein. Anders sieht die Sache aus, wenn im Mietvertrag diese Möglichkeit gesondert geregelt ist.

  • Miete nach Kündigung

    Nach Kündigung des Mietvertrages die Miete in der Kündigungsfrist zurückzuhalten und mit der Kaution zu verrechnen, ist keine gute Idee. Ein "Abwohnen" der Kaution ist nicht rechtmäßig und kann zu Schadenersatzansprüchen des Vermieters führen. Der Vermieter hat bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses Anspruch auf die vollständige Miete.

  • Nebenkosten bei vorzeitigem Auszug

    Ein vorzeitiger Auszug aus der Wohnung führt nicht dazu, dass Nebenkostenvorschüsse nicht mehr gezahlt werden müssen.

  • Gleichbehandlung

    Es gibt keinen Gleichheitsgrundsatz im Mietrecht. Der Vermieter darf beispielsweise einer Mietpartei die Hundehaltung oder die Untervermietung erlauben und einer anderen nicht. Auch Mieterhöhungen müssen nicht alle Mieter in einem Mehrfamilienhaus gleichermaßen treffen. Selbst völlig unterschiedliche Miethöhen in einem Mietshaus für gleichwertige Wohnungen sind erlaubt.

  • Party

    Mieter haben kein Recht, einige Male im Jahr lautstark bis in die Morgenstunden feiern zu dürfen, wenn dadurch Nachbarn belästigt werden.

  • Verkauf

    Kauf bricht Miete nicht. Beim Erwerb eines Mietshauses hat der neue Eigentümer keinen Anspruch darauf, die alten Mietverträge durch neue zu ersetzen, die in der Regel nachteiliger sind. Es bleibt also alles beim Alten.

  • Fristlose Kündigung

    Eine fristlose Kündigung des Vermieters, z.B. wegen Mietrückstände, zum Monatsende, bedeutet nicht, dass der Mieter bis dahin ausziehen muss. Er kann der Kündigung widersprechen. Der Vermieter darf keine Selbstjustiz üben und die Wohnung leerräumen, sondern muss eine Räumungsklage einreichen. Dann entscheidet das Gericht, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Erst wenn ein Urteil ergangen ist und der Vermieter einen "Titel" erwirkt hat, kann der Mieter zum Auszug gezwungen werden. Auch dann darf der Vermieter nicht zum Faustrecht greifen, sondern muss sich der Hilfe des Gerichtsvollziehers bedienen.

  • Tod/Erben

    Ein Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod des Mieters. Der Vermieter darf die Wohnung nach Tod des Mieters also weder betreten noch ausräumen. Sind Mitmieter oder Mitbewohner vorhanden, wird das Mietverhältnis mit diesen fortgesetzt, ansonsten treten die Erben in das Mietverhältnis ein. In diesem Fall besteht allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht auf beiden Seiten von drei Monaten.

Strafrecht: Erstes Schreiben von der Polizei

In der Regel enthält das erste Schreiben der Polizei eine Vorladung und einen Anhörungsbogen.

Prüfen Sie, wie Sie in dem Schreiben angesprochen werden: Bezeichnet man Sie dort als Zeugen? Dann wird nicht gegen Sie ermittelt. Werden Sie hingegen als Beschuldigter angesprochen, wird gegen Sie ermittelt, und das sollte Ihnen Anlass zur Besorgnis geben.

Zu einer Vernehmung durch die Polizei müssen Sie nicht hingehen. Sie brauchen auf das Schreiben auch nicht zu antworten und Sie brauchen sich auch nicht zur Sache schriftlich zu äußern. Das ist in den meisten Fällen ohnehin anzuraten, wenn Sie Ihre Rechte schützen wollen. Als Beschuldigte oder Beschuldigter müssen Sie sich niemals zu Tatvorwürfen äußern. Auch als Zeugin oder Zeuge brauchen Sie keine Angaben zu machen, wenn Sie befürchten, sich dadurch selbst zu belasten.

Wenn ein Brief der Polizei kommt, sollte man annehmen, das etwas im Busche ist, in das Sie verstrickt sein könnten oder verstrickt werden sollen. Es empfiehlt sich daher eine anwaltliche Beratung. Auch wenn Sie sich selbst frei von Tatvorwürfen sehen, sollten Sie bedenken, dass Ihre Aussage bewertet und ggf. ausgelegt wird, sodass sich der juristisch ungeschulte Zeuge auch in bester Absicht ohne Wissen und Wollen um Kopf und Kragen reden kann. Zum ersten Anwaltsgespräch sollten Sie das Schreiben der Polizei und alle Ihnen sachdienlich erscheinenden Unterlagen mitbringen.

Strafrecht: Festnahme und Durchsuchung – 10 wichtige Tipps

Festnahmen sind schwierige Situationen, weil Sie zunächst einmal ganz allein und auf sich selbst gestellt sind, und weil der Entzug der Freiheit eine große psychische Belastung ist und die Gefangenschaft im Polizeigefängnis als besonders erniedrigend empfunden werden kann. Dennoch kann die Polizei Sie bereits aus eventuell nichtigen Anlässen festnehmen, und um aus einem eventuell nichtigen Anlass der Polizei nicht einen Vorwand zur Festnahme zu verschaffen und um nach einer Festnahme Ihre Position nicht zu verschlechtern und um nicht besonders erniedrigt zu werden, sollten Sie als Hilfe zur Selbsthilfe unbedingt von den folgenden Hinweisen Gebrauch machen.

  • Bewahren Sie Ruhe! Auch dann, wenn Sie Übergriffen ausgesetzt sind oder das Verhalten der Polizisten als Übergriff empfinden: RUHE BEWAHREN ist oberstes Gebot! Lassen Sie sich nicht provozieren!
  • Weisen Sie sich aus, nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, Ihre Staatsangehörigkeit. Wenn Sie diese Angaben verweigern, handeln Sie ordnungswidrig und liefern der Polizei einen Vorwand, Sie erkennungsdienstlich zu behandeln und festzuhalten. Die erkennungsdienstliche Behandlung beinhaltet die Erfassung Ihrer biometrischen Daten, das sind u.a. Ihre Fingerdrücke, zuweilen wird auch Ihre DNA erfasst. Einen Anspruch auf Löschung dieser Daten haben Sie nicht vor 10 Jahren und auch dann ist die Durchsetzung in der Praxis relativ. Geben Sie also niemals einen Anlass zur erkennungsdienstlichen Behandlung!
  • Sagen Sie nichts zur Sache! NIEMALS! Lassen Sie sich nicht in Gespräche mit Beamten ein! Mit KEINEM Beamten, auch nicht mit anscheinend unbeteiligten Beamten oder freundlich oder entgegenkommend wirkenden Beamten. Ab Ihrer Festnahme sind alle Äußerungen zur Sache Aussage, und dabei kommt es auf den Empfängerhorizont und die dortige Interpretation an! Dass evtl. Sie entlastenden Hinweisen von Ihnen nachgegangen wird, nachdem Sie festgenommen worden sind, ist in der konkreten Praxis eher unwahrscheinlich. Werden Sie mit anderen Personen gemeinsam gefangen, können Sie über Ihre Rechte reden. Aber sprechen Sie auch mit anderen Gefangenen NIEMALS zur Sache!
  • Fragen Sie nach dem Grund der Festnahme und nach Namen und Dienstnummern der Beamten. Tun Sie das RUHIG, bleiben Sie besonnen, insistieren Sie aber auf eine sachliche Antwort.
  • Die Nackthaltung im Polizeigewahrsam ist unzulässig. Sie verstößt gegen die Menschenwürde. Sollte die Polizei eine Selbstgefährdung bei Ihnen befürchten, ist Ihnen reißfeste Kleidung zu stellen. Auch die Fixierung im Polizeigefängnis ist bei vermuteter Selbstgefährdung bei Ihnen unzulässig. In dem Fall wären Sie in ein Krankenhaus zu verbringen anstatt fixiert zu werden. Für die Rektaluntersuchung muss ein fassbarer Verdacht vorliegen. Pauschale Verdachtsmomente (wie z.B. dass allgemein Handys oder Rasierklingen in den Polizeigewahrsam rektal eingeschmuggelt würden) reichen nicht aus und nähren damit einen Verdacht Ihrer Vergewaltigung durch die Polizei. Die Haltung in der "Nasszelle" muss begründet sein. Fragen Sie nach dem Haltungsgrund, wenn Sie in der "Nasszelle" gefangen gehalten werden. Protestieren Sie RUHIG UND FÖRMLICH gegen Nackthaltung, Fixierung, Rektaluntersuchung und "Nasszelle"!
  • Sie haben das Recht, zwei Telefonate zu führen. Richten Sie sich vorsorglich immer darauf ein, dass Sie diese Telefonate nicht von Ihrem Mobiltelefon aus führen können und bei der Polizei nur gegen Bezahlung führen dürfen und die Polizei kein Geld wechselt und keine Überzahlung annimmt. Halten Sie also abgezähltes Geld vor und führen dies so mit sich, dass es sich auch unter den Ihnen von der Polizei abgenommenen Sachen leicht auffinden lässt. Bestehen Sie auf Ihrem Recht zu telefonieren! Verständigen Sie eine Person Ihres Vertrauens über Ihre Festnahme und deren Umstände. Wenn Sie nicht gleich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verständigen, soll die Person Ihres Vertrauens dies umgehend erledigen.
  • Polizisten haben Ihre Festnahme nicht dazu zu nutzen, Sie über den Vorwurf gegen Sie hinaus auszuspähen. Wenn Sie also Mobiltelefon, Datenträger, Papiere, Akten, auch persönliche Notizen bei Ihrer Festnahme mit sich führen, bestehen Sie auf deren Versiegelung, wenn diese Ihnen von der Polizei abgenommen werden. Diese dürfen vor Ort nur von der Staatsanwaltschaft eingesehen werden, nicht aber von der Polizei.
  • Wenn Sie verletzt sind, verlangen Sie nach einer Ärztin oder einem Arzt. Dies sollte eine unabhängige, nicht von der Polizei ausgesuchte Person sein.
  • Unmittelbar nach Ihrer Entlassung aus dem Polizeigefängnis lassen Sie sich etwaige Verletzungen bezeugen. Sorgen Sie dafür, dass dies unbedingt unmittelbar erfolgt: Bestellen Sie sich ein Taxi zum Polizeigefängnis und/oder sprechen Sie Passanten auf der Straße gleich vor dem Polizeigefängnis an. Notieren Sie dabei jeweils Namen und Anschrift der Zeugin/des Zeugen, Ort, Adresse, Datum und Uhrzeit der Inaugenscheinnahme durch die Zeugin/den Zeugen. Vom Taxi lassen Sie sich eine Quittung mit Quelle und Ziel der Fahrt ausstellen. Sie verbessern Ihre Rechtsposition, wenn Sie mehrere Zeugen benennen können! Suchen Sie unmittelbar anschließend und zeitnah zur Entlassung aus dem Polizeigefängnis eine Ärztin oder einen Arzt Ihres Vertrauens auf und lassen sich dort den Befund ärztlich bescheinigen!
  • Wenn Ihnen von der Polizei abgenommene Kleidung nass oder feucht zurückgegeben wird, lassen Sie sich witterungswidrige Nässe oder Feuchtigkeit unmittelbar nach Ihrer Entlassung aus dem Polizeigefängnis von unbeteiligten Dritten nachvollziehbar bezeugen. Sorgen Sie dafür, dass dies unbedingt unmittelbar erfolgt, bestenfalls durch Feststellung von mehreren Zeugen. Scheuen Sie sich nicht, Passanten unmittelbar am Polizeigefängnis anzusprechen. Es kann ratsam sein, dass Sie sich ein Taxi dahin rufen und sich auch von Taxifahrerin oder Taxifahrer evtl. auf der Quittung bescheinigen lassen, dass Ihre Kleidung nass oder feucht ist. Auch hier sollten Sie sich unbedingt Namen und Anschrift der Zeugin/des Zeugen, Ort, Adresse, Datum und Uhrzeit der Feststellung und die Art derselben notieren bzw. von Taxifahrer/in bescheinigen lassen.

Strafrecht: Durchsuchung der Wohnung – 12 wichtige Tipps

Sind vor allem Durchsuchungen an der Person äußerst unangenehm, weil diese doch tief in die Intimsphäre eingreifen, haben Sie bei der Haussuchung mehr Möglichkeiten, Ihre Rechte zu wahren, als bei einer gar "anlassunabhängigen Personenkontrolle". Wie Sie sich bei einer Haussuchung selbst helfen können, sollen die nachfolgenden 12 Tipps aufzeigen.

  • Bewahren Sie Ruhe! Auch dann, wenn Sie Übergriffen ausgesetzt sind oder sich Übergriffen ausgesetzt fühlen:
    RUHE BEWAHREN! Lassen Sie sich nicht provozieren!
  • Sagen Sie nichts zur Sache! NIEMALS! Lassen Sie sich nicht in Gespräche mit Beamten ein!
  • Außer Fragen nach Ihrem Namen, Ihrem Geburtsdatum, Ihrer ladungsfähigen Anschrift und Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort sowie nach Ihrer Staatsangehörigkeit, ggf. noch nach Ihrem Beruf beantworten Sie keine Fragen!
    Beherzigen Sie das: unbedingt diese Fragen, jedoch keine weitere Frage beantworten, und lassen Sie sich in keine Gespräche ein, lassen Sie sich nicht provozieren!
  • Verständigen Sie unverzüglich eine Person Ihres Vertrauens, die ihrerseits eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt benachrichtigt und zudem für amtsfremde Beobachterinnen oder Beobachter der Durchsuchung sorgt.
  • Lassen Sie sich Namen und Dienstnummer der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters mitteilen und fragen Sie, gegen wen sich die Durchsuchung richtet, ob ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt und nach dem Grund desselben.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss – mindestens eine Kopie desselben – aushändigen und lesen Sie diesen sorgfältig. Bei Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses dürfen nur die darin genannten Räume durchsucht werden. Achtung! Bei dem Grund "Gefahr in Verzug" gibt es keinen Durchsuchungsbeschluss!
  • Verlangen Sie, dass nur in Ihrer Gegenwart, d.h. der oder des Beschuldigten oder deren Vertreter/in durchsucht wird. Dies heißt, dass nur ein Raum nach dem anderen durchsucht werden darf, nicht alle Räume gleichzeitig.
  • Verlangen Sie die Versiegelung beschlagnahmter Datenträger, Papiere, auch persönlicher Notizen. Diese dürfen vor Ort nur von der Staatsanwaltschaft gelesen werden, nicht jedoch von der Polizei.
  • Sie haben Anspruch auf Aushändigung des Durchsuchungsprotokolls. Darin müssen alle Beschlagnahmen aufgeführt sein. Wurde nichts beschlagnahmt, ist dies in dem Protokoll zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beamten und den von ihnen ggf. mitgebrachten Zeugen zu unterzeichen. Sie müssen dieses Protokoll nicht unterschreiben.
  • Erheben Sie Widerspruch gegen die Durchsuchung und bestehen Sie darauf, dass der Widerspruch noch an Ort und Stelle protokolliert wird. Lassen Sie sich das Protokoll darüber zeigen und unterschreiben Sie es.
  • Schreiben Sie unmittelbar nach der Durchsuchung Ihr Gedächtnisprotokoll über die Durchsuchung nieder und erstellen Sie eine Liste mit den angerichteten Schäden. Verständigen Sie unverzüglich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Bitte, Einspruch gegen die Durchsuchung einzulegen.
  • Bedenken Sie, dass Abhöreinrichtungen in Ihrer Wohnung installiert worden sein könnten.

Kosten: Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe – 3 wichtige Tipps

  • Beratungshilfe

    Wenn Sie die erforderlichen Mittel für eine Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufzubringen vermögen, können Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes unter Vorlage einer amtlichen Bedürftig­keits­bescheinigung (z.B. Grund­sicherungs- oder AlG-II-Be­scheid) einen Be­ratungs­hilfe­schein beantragen. Wird Ihnen dieser vom Gericht erteilt, trägt die Staatskasse die Kosten für ein anwaltliches Beratungsangebot.

  • Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe

    Im arbeits-, zivil- und im familiengerichtlichen Verfahren gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe bez. Verfahrenskostenhilfe. In diesen Verfahren können Sie auf Antrag an das Gericht von Gerichtsgebühren befreit werden und Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt rechnet mit der Staatskasse ab.

    Wird die Prozess- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt, erhalten Sie diese grundsätzlich auch im Falle Ihres Unterliegens im Verfahren. Im Falle des Unterliegens in allgemeinen Zivilverfahren müssen Sie jedoch die Kosten des Gegners alleine tragen. Dies gilt nicht vor dem Arbeitsgericht im ersten Rechtszug. Hier hat unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen jede Partei ihre Kosten grundsätzlich selbst zu tragen.

  • Strafverfahren

    Den Beratungshilfeschein können Sie auch in Strafsachen erhalten. Er deckt dann ein Beratungsgespräch ab. Prozesskostenhilfe gibt es in Strafverfahren indes nicht. In den Fällen "notwendiger Verteidigung" erhalten Sie jedoch eine/n Pflichtverteidiger/in.